Jugendschutz

Hinweise des KCAng zum Kinder und Jugendschutz

Auszug aus unserem Jugend und Gesundheitsschutzkonzept

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§2 Jugend- und Gesundheits- schutzkonzept

Wir verpflichten uns zur Einhaltung folgender Punkte:

  • Kinder- und Jugendschutz 
  • Hinweise innerhalb der Anbauvereinigung auf das KCanG in Bezug auf Kinder und Jugendschutz 
  • Beschilderungen 
    Um wenig Aufmerksamkeit zu erregen, wird auf Außenbeschilderung weitestgehend verzichtet und auf das nötigste beschränkt. In jedem Eingangsbereich der befriedeten Besitztümer der Anbauvereinigung wird durch Beschilderung darauf hingewiesen, dass der Zutritt der Räumlichkeiten nach KCanG erst ab 18 Jahren und für Kinder und Jugendliche verboten ist. 
  •  Mitgliedsanträge  
    Beim Mitgliedsantrag wird der Antragstellende sowohl explizit auf das Präventionskonzept, sowie auch auf die Vorschriften des KCanG und auf die Dokumente “Informationen zu Cannabis & Wichtige Hinweise zum Konsum von Cannabis” der BzgA hingewiesen. Dies geschieht durch die Vorlage dessen in Papierform oder als digitales Dokument beim Online-Antrag. Das Mitglied unterzeichnet mit dem Mitgliedsantrag, dass es diese Informationen gelesen hat und akzeptiert. 
  • Broschüren 
    In der Anbauvereinigung werden sowohl das KCanG, sowie auch die Infomaterialien der BzgA gut sichtbar ausgelegt. 
  • Eingangskontrollen 

An jedes Mitglied unserer Anbauvereinigung wird ein Mitgliedsausweis ausgegeben. Dieser Mitgliederausweis wird sowohl für den Zugang zu den Ausgaberäumen, sowie für die Überprüfung der Abholdaten genutzt. 

Bei Betreten eines befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung, wird das betretende Mitglied zusätzlich und bei Zweifel an der Identität von einem ausgebenden Mitglied oder einem Vertreter der Anbauvereinigung durch die Überprüfung des Lichtbildausweises kontrolliert. 

  • Werbungsverbot 
  • Keine Beschilderungen 
  • Keine Werbung oder Sponsoring 

Die Anbauvereinigung schaltet keine Werbung. Über bestehende Social Media Konten wird lediglich  informiert.

  • Mindestabstand  

Jedes befriedete Besitztum der Anbauvereinigung befindet sich mehr als 200m von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen entfernt. 

  • Schutzmaßnahmen der Immobilie(n) (Sichtschutz) 

Auf eine Beschilderung der befriedeten Besitztümer der Anbauvereinigung wird vollständig verzichtet. Die befriedeten Besitztümer unserer Anbauvereinigung haben ein Klingelschild, welches an den Eingängen zu den Räumen der Anbauvereinigung angebracht wird. Auf jede andere Außenbeschilderung wird verzichtet. 

  • Schutzmaßnahmen bei ausgegebenen Cannabisprodukten 

Die Cannabiskonsumgüter (Cannabisblüte und Haschisch), werden in einem kindersicheren, neutralen Behälter ausgegeben. Zudem liegt dem Produkt eine jeweilige Produktbeschreibung bei, welche neben den genauen Inhaltsstoffen THC/CBD Gehalt, den gesundheitlichen Risiken und Hinweise zu Verwendung und Anwendung des Cannabis-Produktes, explizit auffordern, das Produkt von Kindern fernzuhalten und außerhalb der Reichweite von Kindern und Jugendlichenn aufzubewahren. 

Das zur Ausgabe bereitgestellte Vermehrungsmaterial stellt bis auf die Saat keine aktive Gefahr für Kinder und Jugendliche dar. Auf der Verpackung der Saat, ist ein Hinweis, dass Kleinkinder sich daran verschlucken könnten. Auf den Verpackungen von  allen Vermehrungsmaterialien ist vermerkt, dass das Produkt von Kindern und Jugendlichen fern zu halten ist. 

  • Umgang mit Kindeswohlgefährdung 

Die Cannabis Anbauvereinigung hat im Ablauf ihrer Tätigkeiten keinen Kontakt zu Kindern und Minderjährigen. Sollte im Ablaufverfahren der Tätigkeit, die Anbauvereinigung darauf aufmerksam werden, dass Mitglieder das gemeinschaftlich hergestellte Cannabis und Vermehrungsmaterial an Minderjährige weitergeben, ist in der Satzung des Vereins festgelegt, dass die Weitergabe an Dritte und vor allem an Minderjährige zum sofortigen Ausschluss aus der Anbauvereinigung führt. 

Die ausgebenden Mitglieder werden, über die Meldekette und Maßnahmen innerhalb der Anbauvereinigung in einem Falle von Kindeswohlgefährdung aufgeklärt. Zudem liegen im Arbeitsbereich der ausgebenden Mitglieder, Dokumente, welche noch einmal die notwendigen Aktionen in so einem Falle klar erläutern. 

Das ausgebende Mitglied, stellt sicher, dass es in so einem Falle unverzüglich den Präventionsbeauftragten oder bei dessen Abwesenheit ein Vorstandsmitglied der Anbauvereinigung benachrichtigt. Diese Instanzen der Anbauvereinigung sind dann dafür zuständig sofortige Maßnahmen einzuleiten, welche aus der Inanspruchnahme der niedrigschwelligen Verbindung zur lokalen Jugendhilfe besteht. 
Jede dieser Maßnahmen wird ordnungsgemäß dokumentiert.

  • Kontakt zu Jugendschutzeinrichtung 

Die Anbauvereinigung hat keinen regulären oder regelmäßigen Kontakt mit Jugendhilfe Einrichtungen. Mit der lokalen Jugendhilfe wird eine Absprache erarbeitet, wie ein niederschwelliger Kontakt zwischen Anbauvereinigung, betroffenem Mitglied oder Kind und der Judenshilfestelle im Bedarfsfall hergestellt werden kann. 
Dieser Kontakt wird dokumentiert.

  • Eintrittsverbot für befriedetes Besitztum 

Die Unterweisung, welche die in der Ausgabe tätigen Mitglieder, unserer Cannabis Anbauvereinigung absolvieren müssen, soll sicherstellen, dass sie über das notwendige Wissen und die Fähigkeiten verfügen, um die geltenden Gesetze und Richtlinien einzuhalten, sowie das Eintrittsverbot für Kinder und Jugendliche sicherzustellen. 

  • Unterweisung der Mitglieder, zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen 

Alle ausgebenden Mitglieder, sowie auch Vorstände und andere Verantwortungsträger der Anbauvereinigung werden, wie später bei 5.6. näher erläutert, von dem extern geschulten Präventionsbeauftragten in den Bereichen Kinder- und Jugendschutz, Gesundheitsschutz und Prävention unterwiesen. 

 

  • Sicherstellung von besonderen Maßnahmen bei der Weitergabe an 18-21 jährige Mitglieder 
  • Die 18–21-jährigen Mitglieder haben eine Mitgliedsnummer, unter welcher klar vermerkt ist, dass maximal 30 Gramm Cannabis im Monat (maximal 25g pro Tag) mit maximal 10% THC Wert weitergegeben werden darf.
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